Satzung des SchunterKino e. V.

Die Neufassung ersetzt die bisherige Fassung vom 20. Juli 1997. Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 25. März 2021.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen “SchunterKino”. 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig. 
3. Der Verein ist eine anerkannte studentische Vereinigung an der Technischen
Universität Braunschweig. 
4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen
unter der Nr. 1205-0-36 AR 258/97 und führt den Zusatz “e. V.”. 
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck

1. Der Verein bietet Studierenden ein Forum zur Bildung in der theoretischen und
praktischen Arbeit am Dokumentar-, Kultur-, Spiel- und wissenschaftlichen Film.
Dadurch wird den Mitgliedern die Möglichkeit geboten, ihre Kenntnisse über das
Kommunikationsmedium Film zu erweitern und anzuwenden. 
2. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, durch seine Arbeit das kulturelle Leben im
Wohnheim “An der Schunter” und an den Braunschweiger Hochschulen zu fördern
und zu bereichern. 
3. Die Aufführungen des Vereins dienen der Förderung von Kunst und Kultur sowie
der Kommunikation und des kulturellen Austausches unter den Studierenden im
nationalen und internationalen Rahmen. 
4. Durch Zusammenarbeit mit den Filmschaffenden der Hochschule für Bildende
Künste in Braunschweig will der Verein diesen eine Möglichkeit bieten, ihre
Arbeiten vorzustellen und mit den Vereinsmitgliedern zu diskutieren. 
5. Der Verein “SchunterKino e. V.” verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. 
6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. 
7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, 
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 
9. Der Verein ist bereit sich gleichgesinnten Verbänden anzuschließen oder mit ihnen
zusammenzuarbeiten. 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus Mitgliedern. 
2. Die Mitgliedschaft im Verein steht jeder natürlichen Person offen. 
3. Mitglied kann jede Person werden, die sich an der Durchführung der dem Vereinszweck dienenden Arbeiten beteiligt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Bewohnenden des Wohnheims “An der Schunter” ist die einfache Mehrheit, ansonsten eine 2/3-Mehrheit erforderlich. 
4. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Mehrheit der Mitglieder immatrikulierte Studierende der TU Braunschweig oder HBK Braunschweig sind. 
5. Die Mitgliedschaft währt mindestens ein Semester. 
6. Mitglieder können sich beurlauben lassen, ohne die Mitgliedschaft zu verlieren. Eine Beurlaubung kann auch durch die Vorstandsmitglieder erfolgen, wenn ein Mitglied für längere Zeit nicht für die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Tätigkeiten zur Verfügung steht. 
7. Die Mitgliedschaft endet: 
     a. durch Austritt, der einen Monat zuvor erklärt werden muss 
     b. durch Ausschluss, der sofort wirksam wird und nicht schriftlich begründet werden muss 
     c. durch Tod 
8. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des “SchunterKino e. V.”. Sie
besteht aus den Mitgliedern und bestimmt auf der Grundlage des Vereinszwecks
die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins. 
2. Sie ist im Übrigen insbesondere zuständig für: 
     a. Die Entgegennahme des mündlichen Jahresberichts des Vorstandes
     b. Die Erteilung von Entlastungen
     c. Die Wahl des Vorstandes
     d. Die Wahl der kassenprüfenden Person
     e. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
     f. Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

§ 6 Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Der Termin der Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied mindestens eine Woche vorher schriftlich den Mitgliedern bekanntzugeben. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. 
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt: a. auf Beschluss des Vorstandes b. wenn ein Viertel der Mitglieder eine Einberufung verlangt 
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erreicht, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die binnen eines Monats stattzufinden hat. Diese ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erscheinenden Mitglieder. 
4. Beurlaubte Mitglieder werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nur berücksichtigt, wenn sie anwesend sind. 
5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. 
6. War die rechnerische und sachliche Kassenführung und die übrige Tätigkeit des Vorstandes nicht zu beanstanden, so ist dem Vorstand von der Mitgliederversammlung die Entlastung zu erteilen. 
7. Satzungsänderungen, die vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern und die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern erfordert eine 2/3-Mehrheit der Stimmen. 
8. Die Mitgliederversammlung kann Entscheidungen des Vorstandes mit einfacher Mehrheit aufheben. 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich dem 1. Vorsitz, dem
stellvertretenden Vorsitz und der Kassenverwaltung. 
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. 
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln mit
einfacher Mehrheit und bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
gewählt. 
4. Eine vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist nur mit 2/3-Mehrheit möglich. 
Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes wird erst wirksam, wenn sich die
Mitgliederversammlung zugleich auf eine Nachfolge geeinigt hat. 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und für die Information der Mitglieder. 
2. Die Mitglieder des Vorstands sind zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung
verpflichtet. Sie haben für die Erhaltung des Vereinsvermögens, die
ordnungsgemäße Kassenführung sowie die rechtzeitige Begleichung der
Verbindlichkeiten zu sorgen. 

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

1. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine schriftführende Person zu bestellen.
Diese fertigt über Beschlüsse der Mitgliederversammlung Protokolle an, die von
der Versammlungsleitung und ihr unterschrieben werden. 

§ 10 Besondere Vertretung

1. Neben dem Vorstand sind für unter § 10 Ziffer 2 genannte Geschäfte besondere
Vertretungen zu bestellen. Die Vertretungsmacht einer solchen Vertretung
erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihr zugewiesene
Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. 
2. Geschäftsbereiche für besondere Vertretungen sind: 
     a. Werbung und Sponsoring
     b. Finanzgeschäfte im Rahmen der Kinovorführungen. 
3. Diese besondere Vertretung wird vom Vorstand eingesetzt. 

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem
Studentenwerk OstNiedersachsen zu, das es für kulturelle Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung im Wohnheim “An
der Schunter” zu verwenden hat. 
2. Das Vermögen fällt dem Studentenwerk OstNiedersachsen nur unter der
Voraussetzung zu, dass das Studentenwerk gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt. Andernfalls
erfolgt die Vermögensverwendung erst nach Einwilligung des Finanzamtes. 

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